Rechtsprechung
OVG Hamburg, 06.07.2017 - 4 Bs 154/17 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse (2)
- Justiz Hamburg (Pressemitteilung)
Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen: Beschränkungen der Versammlungsbehörde in Bezug auf Dauermahnwache "Sleep in - Schlafen gegen Schlafverbote" bleiben in Kraft
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen - Beschränkungen der Versammlungsbehörde in Bezug auf Dauermahnwache "Sleep in - Schlafen gegen Schlafverbote" bleiben in Kraft
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20
Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig
Das widersprüchliche Verhalten des Klägers zu 1 und seiner Prozessbevollmächtigten habe die Basis für eine gütliche Einigung auch im Verfahren 4 Bs 154/17 entzogen.Daran ändert auch nichts, dass der Kläger zu 3 in der von ihm herausgegebenen Broschüre "Die Gipfelproteste in Hamburg - Global gerecht statt G20!" eine Chronik der Auseinandersetzung um Schafzelte" (S. 96 ff.) und ein Gespräch mit F.., dem Anmelder der Veranstaltung und Antragsteller in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 75 G 9/17 (4 Bs 154/17), der für Attac tätig geworden sei, veröffentlicht hat (S. 87 ff.).
- VG Hamburg, 07.07.2017 - 75 G 12/17
Erfolgloser Eilantrag zu einem Protestcamp im Altonaer Volkspark
Mit Beschluss vom 6. Juli 2017 (4 Bs 154/17) entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht aufgrund einer Folgenabwägung, dass für eine Mahnwache mit symbolischen Schlafzelten 10 solche Zelte genügten.Die Kammer geht vielmehr mit der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass insoweit lediglich symbolisch aufgestellte Schlafzelte im Rahmen der Versammlungsfreiheit zuzulassen sind, nicht aber solche Zelte, die allein dem Schlafbedürfnis von Versammlungsteilnehmern dienen (Beschluss vom 6. Juli 2017, 4 Bs 154/17).
- VG Hamburg, 21.08.2020 - 13 E 3563/20
Teilweise erfolgreicher Eilantrag des Veranstalters einer Dauerversammlung gegen …
Die Kammer schließt sich im Übrigen den überzeugenden Ausführungen des OVG Hamburg in seinem Beschluss vom 6. Juli 2017 (4 Bs 154/17, n.v. S. 8) an:.